aus aktuellem Anlass der medialen Berichterstattungen über unwirksame Wertsicherungsvereinbarungen in Mietverträgen möchten wir auf die Besonderheiten der Mietenbildung hinweisen, denen wir als gemeinnützige Bauvereinigung unterliegen. Die Vermietung unserer Wohnungen erfolgt in der Regel nach dem Kostendeckungsprinzip. Dies bedeutet, dass wir als Miete nicht mehr und nicht weniger als jene Kosten auf unsere Mieter:innen überwälzen, die wir für die Errichtung der Baulichkeit aufgewendet haben. Wird etwa für die Finanzierung der Errichtungskosten eines Wohngebäudes ein Darlehen genommen, so werden die Rückzahlungsraten für das Darlehen 1:1 als Miete anteilig an die einzelnen Mieter:innen weiterverrechnet. Die Miete wird entsprechend der Entwicklung dieser Rückzahlungsraten angepasst. Steigen etwa die Zinsen des Darlehens und damit auch die Rückzahlungsraten, führt dies zu einer Mieterhöhung. Sinken die Darlehenszinsen und die Rückzahlungsraten, wird die Miete entsprechend nach unten angepasst.
Eine Wertsicherung der kostendeckenden Miete an die Inflationsentwicklung findet nicht statt. Die Anpassung der kostendeckenden Miete an die jeweilige Entwicklung der Finanzierungsbestandteile basiert auf einer gesetzlichen Regelung (§ 14 Abs 1 WGG) und nicht auf einer vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung. Die Rechtsprechung, über die in den Medien nun umfangreich berichtet wird, ist daher auf etwaige Mietenerhöhungen bei der kostendeckenden Miete nicht anzuwenden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!